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... und Recht bekommen
sind 2 Paar Stiefel. Diese juristische Binsenweisheit,
die Sie sicher schon öfters gehört oder sogar
bereits "am eigenen Leib" erlebt haben,
ist leider richtig. Sie beruht darauf, dass man die (von
der Gegenpartei bestrittenen) Tatsachen, auf die man
seine Anspüche stützt, grundsätzlich
beweisen muss. Wenn dieser Beweis nicht
gelingt, kann man zwar absolut im Recht sein, gleichwohl
den Prozeß zu 100 % verlieren.
Beispiel: Sie haben ein
Darlehen an Ihren Freund in bar zurückgezahlt und
hierfür auch eine Quittung erhalten. Bei Ihren
jährlichen Aufräumarbeiten "entsorgen"
Sie u.a. auch die Quittung. Ihr Freund, dessen Freundin
Sie in der Zwischenzeit "ausgespannt" haben,
ist nun so sauer, dass er Sie (erneut) zur Rückzahlung
seines Darlehens auffordert. Da Sie ihm die Quittung
nicht mehr präsentieren können, klagt er den
Darlehensbetrag ein. Im Prozeß können Sie
mangels Quittung (und mangels anderer Beweismittel wie
Bankauszüge oder Zeugen) die bereits erfolgte Bar-Rückzahlung
nicht beweisen und werden somit in vollem Umfang verurteilt.
Bewahren Sie Zahlungsbelege, Kassenzettel,
Rechnungen, Lieferscheine, Kontoauszüge etc. gut
auf. Selbst nach Jahren oder sogar nach Jahrzehnten
können diese Unterlagen unerwartet rechtliche Bedeutung
erlangen. Denken Sie insbesondere an die neuen, längeren
Gewährleistungsansprüche. Wenn sich beispielsweise
nach 1 1/2 Jahren Mängel an der gekauften Ware
zeigen, benötigen Sie in der Regel die Kaufbelege. Im
Falle einer Trennung bzw. Scheidung können aufbewahrte
Belege u. a. die Vermögensauseinandersetzung erleichtern.
Fecker@anwaltskanzlei-fecker.de
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